Der Bundestag hat das Strafmaß für die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern erneut reformiert, nachdem es in der Praxis zu zahlreichen Problemen geführt hat. Die Mindeststrafen wurden gesenkt, während die Höchststrafe unverändert bleibt.
Das Mindeststrafmaß für die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern wurde von einem Jahr auf sechs Monate reduziert. Für den Abruf und Besitz solchen Materials wurde das Strafmaß auf drei Monate gesenkt. Die Höchststrafe von zehn Jahren bleibt unverändert. Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Strafverfolgung und die rechtliche Beurteilung von bestimmten Handlungen in Bezug auf den Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischem Material.
Die neuerliche Reform des Strafmaßes ist eine Reaktion auf die Probleme in der Umsetzung der früheren Gesetzesänderungen. Die Senkung der Mindeststrafen soll eine flexiblere und angemessenere rechtliche Beurteilung von Handlungen in Bezug auf den Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischem Material ermöglichen.